By-laws


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Satzung der Deutschen Quartärvereinigung

Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

 

 

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im folgenden Text neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

 

 

§ 1 Die Vereinigung führt den Namen DEUTSCHE QUARTÄRVEREINIGUNG. Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

Zweck und Mittel

 

 

§ 2: Die Deutsche Quartärvereinigung ist eine wissenschaftliche Gesellschaft und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

Zweck der Deutschen Quartärvereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, speziell der Quartärforschung.

 

 

§ 3 (1) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung wissenschaftlicher Versammlungen und von Lehrausflügen, Veröffentlichungen und die Unterhaltung einer im öffentlichen Leihverkehr zugänglichen Bibliothek sowie die Pflege wissenschaftlicher Beziehungen zu verwandten Organisationen des In- und Auslandes.

 

 

§ 3 (2) Die Mitglieder der Gesellschaft haben keinen Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

§ 4 (1) Die Vereinigung besteht aus

 

 

a) ordentlichen Mitgliedern

 

 

b) Ehrenmitgliedern Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen und soll in der Regel von zwei Mitgliedern befürwortet sein.

 

 

(2) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des In- und Auslandes erwerben.

 

 

(3) Über den Aufnahme-Antrag beschließt der Vorstand.

 

 

 

 

Ehrungen

 

 

§ 5 (1) Die Vereinigung kann folgende Ehrungen vornehmen:

 

 

a) Ehrenmitgliedschaft

 

 

b) DEUQUA-Verdienst-Medaille

 

 

c) Nachwuchs-Preis der DEUQUA

 

 

Vorschläge für eine Ehrung kann jedes Mitglied dem Präsidenten schriftlich und unter Beifügen einer ausführlichen Begründung unterbreiten.

 

 

(2) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer die Quartärforschung oder die Deutsche Quartärvereinigung sehr gefördert hat.

 

 

(3) Die DEUQUA-Verdienst-Medaille soll als besondere Ehrung für hervorragende wissenschaftliche Verdienste um die Quartärforschung verliehen werden.

 

 

(4) Der Nachwuchs-Preis der DEUQUA soll für herausragende studentische Abschlussarbeiten und Dissertationen aus den Gebieten der Quartärwissenschaften, deren Abschluss nicht länger als 36 Monate vor der Verleihung zurückliegt, vergeben werden.

 

 

(5) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, die Verleihung der DEUQUA-Verdienst-Medaille und die Vergabe des Nachwuchs-Preis der DEUQUA entscheidet der Vorstand. Für die Verleihung der DEUQUA-Verdienst-Medaille sind für die Entscheidung des Vorstandes nach Möglichkeit Gutachten einzuholen, für die Vergabe des Nachwuchs-Preis der DEUQUA dienen vergleichende Gutachten als Grundlage.

 

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§ 6 (1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, ihre Einrichtungen zu benutzen und kostenlos je einen Jahresband von „Eiszeitalter und Gegenwart“ (E&G Quaternary Science Journal) seit ihrem Ernennungsjahr zu ordentlichen Mitgliedern zu erhalten. Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten kann jedem Mitglied darüber hinaus für denselben Zeitraum je ein verbilligter Band etwaiger Sonderveröffentlichungen der Vereinigung zur Verfügung gestellt werden.

 

 

(2) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht. Bei korporativen Mitgliedern besitzt jeweils nur 1 Person je Korporation das aktive Stimmrecht. Das passive Wahlrecht steht nur persönlichen Mitgliedern zu.

 

 

§ 7 (1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Hauptversammlung beschließt. Abweichende, höhere Jahresbeiträge für korporative Mitglieder bzw. ermäßigte Beitragssätze für Mitglieder ohne eigenes Einkommen (z.B. Studierende) werden ebenfalls von der Hauptversammlung festgelegt. Darüber hinaus können Ermäßigungen in besonderen Fällen vom Vorstand gewährt werden.

 

 

(2) Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt und für die folgenden Geschäftsjahre jeweils im 1. Quartal voll zu entrichten.

 

 

 

 

Erlöschung der Mitgliedschaft

 

 

§ 8 (1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss.

 

 

(2) Das freiwillige Ausscheiden aus der Vereinigung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, doch ist für das laufende Geschäftsjahr der Beitrag voll zu entrichten (siehe auch § 7, Abs. 2).

 

 

(3) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt oder wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig geblieben ist.

 

 

(4) Der Ausgeschlossenen hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung einzulegen, über welche die nächste Hauptversammlung beschließt.

 

 

(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge und auf das Vermögen der Vereinigung.

 

 

 

 

Organe der Vereinigung

 

 

§ 9 Organe der Vereinigung sind:

 

 

a) Hauptversammlung

 

 

b) Vorstand

 

 

c) Kassenprüfer

 

 

 

Der Vorstand

 

 

§ 10 (1) Der Vorstand besteht aus 11 Personen:

 

 

a) dem Präsidenten

 

 

b) zwei Vizepräsidenten

 

 

c) dem Schriftleiter der Zeitschrift

 

 

d) dem Schatzmeister

 

 

e) sowie 6 weiteren Mitgliedern.

 

 

(2) Engerer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister.

 

 

(3) Bei der Besetzung des Vorstandes ist darauf zu achten, dass die wichtigsten Gebiete der Quartärforschung (wie z.B. Quartärgeologie, Vor- und Frühgeschichte, Paläozoologie, Paläobotanik, Paläopedologie, Geomorphologie, Paläoklimatologie, Paläoökologie, Geochronologie) nach Möglichkeit personell vertreten sind.

 

 

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleich-heit entscheidet der Präsident.

 

 

(5) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Hauptversammlung. Vorschläge hierzu können sowohl vom Vorstand als auch aus der Mitgliederversammlung gemacht werden.

 

 

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Wahlzettel in geheimer Wahl in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

(7) Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die neuen Vorstandsmitglieder treten ihn Amt mit dem 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres an.

 

 

(8) Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine Ersatzwahl durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

 

 

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

§ 11 (1) Der Präsident vertritt die Vereinigung nach außen, leitet die Vorstandssitzungen und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Hauptversammlung verantwortlich. Bei internationalen Fachkongressen leitet er eine etwaige deutsche Delegation. Er hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

 

 

a) während örtlicher Zusammenkünfte der Vereinigung nach Möglichkeit alle wichtigen Teilaspekte der Quartärforschung in angemessenem Umfang zur Sprache kommen,

 

 

b) besonders aktuelle bzw. förderungsbedürftige Probleme der Quartärforschung – je nach den finanziellen Möglichkeiten während spezieller Symposien behandelt werden.

 

 

(2) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in allen Angelegenheiten der Vereinigung, einschließlich der Vertretung bei internationalen Kongressen.

 

 

(3) Der Schriftleiter gibt im Auftrag der Vereinigung die Zeitschrift „Eiszeitalter & Gegenwart“ (E&G Quaternary Science Journal) heraus. Zur Beurteilung der Publikationswürdigkeit eingereichter Manuskripte werden Fachgutachten eingeholt. Der Schriftleiter übernimmt auch die Herausgabe von Sonderveröffentlichungen der Deutschen Quartärvereinigung. Er kann diese Aufgabe mit Billigung des Vorstandes an andere Mitglieder abgeben.

 

 

(4) Der Schatzmeister muss Bürger der Bundesrepublik Deutschland sein. Er ist für die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung und für die Rechnungslegung an den Hauptversammlungen verantwortlich. Außerdem ist der Präsident als Vertreter des Schatzmeisters bei allen Rechnungsvorlagen zeichnungsberechtigt.

 

 

(5) Ein Vorstandsmitglied ist für die Verwaltung der Bibliothek der Deutschen Quartärvereinigung, die Ausleihe an alle Mitglieder sowie dem Austausch wissenschaftlicher Zeitschriften mit dem In- und Ausland zuständig.

 

 

(6) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes (siehe § 10, f sowie § 10 (3)) werden nach ihrer Fachkompetenz ausgewählt. Abgesehen von anderen, bereits erwähnten Aufgaben sollen sie vor allen den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten, welche für die Durchführung der örtlichen Tagungen zuständig sind, fachlich beraten und bei den sonstigen Aktivitäten der Vereinigung beraten und unterstützen.

 

 

(7) Der Vorstand führt mindestens zweimal jährlich eine Sitzung durch, über deren Ergebnis ein Protokoll angefertigt wird.

 

 

 

 

Hauptversammlung

 

 

§ 12 (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Vereinigung. Sie wird mindestens alle 2 Jahre einberufen.

 

 

(2) Eine Hauptversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) ist außerdem durch den Vorstand einzuberufen, sobald es diesem im Interesse der Vereinigung erforderlich erscheint, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder es unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

 

 

(3) Zur Hauptversammlung wird jedes Mitglied vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vor der Versammlung durch Versendung einer Tagesordnung, die alle Anträge enthalten muss, welche zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.

 

 

(4) Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu enthalten:

 

 

a) Jahresbericht und Rechnungsabschluss

 

 

b) Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer (siehe § 13)

 

 

c) Wahl des neuen Vorstandes Da letztere nur alle 4 Jahre erfolgt, wird zwischenzeitlich lediglich ein Kassenprüfungsbericht vorgelegt.

 

 

(5) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Vereinigung geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, abgesehen von dem Fall der §§ 15 und 16. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

 

(6) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung wird von den dazu bestimmten Schriftführern ein Protokoll geführt und von ihnen und dem Präsidenten bzw. einem seiner Stellvertreter unterzeichnet. In diesem sind Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Die Protokolle sind vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes und der (nächsten) Hauptversammlung.

 

 

 

 

Kassenprüfer

 

 

§ 13 (1) Die Kasse der DEUTSCHEN QUARTÄRVEREINIGUNG wird mindestens zu den im zweijährigen Abstand durchzuführenden Hauptversammlungen geprüft.

 

(2) Die beiden Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung alle 4 Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

 

 

Publikationen

 

 

§ 14 Die Deutsche Quartärvereinigung gibt die Zeitschrift „Eiszeitalter & Gegenwart“ (E&G Quaternary Science Journal) sowie ggfs. Sonderveröffentlichungen heraus, deren Redaktion dem Schriftleiter obliegt. Die Zeitschrift enthält wissenschaftliche Originalaufsätze aus dem Gebiet der Quartärforschung.

 

 

 

 

Satzungsänderungen

 

 

§ 15 (1) Vorschläge für alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung (3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, § 33 BGB). Hierzu muss die jeweilige Satzungsänderung mindestens 4 Wochen vor der nächsten Hauptversammlung alle Mitgliedern der Vereinigung schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

(2) Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsre-gister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen (§ 71 BGB).

 

 

(3) Unabhängig davon ist der Vorstand berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschliessen, falls die zuständigen Behörden die Genehmigung der Vereinigung oder der Registerrichter die Eintragung in das Vereinsregister hiervon abhängig machen und die Änderungen nicht die Ziele dieser Satzung (und Vereinigung) beeinflussen.

 

 

 

 

Auflösung der Vereinigung

 

 

§ 16 (1) Die Vereinigung kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Hauptversammlung (Termine siehe § 12 und § 15) aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder. Stimmen mehr als 30 Mitglieder dagegen, so gilt es als abgelehnt.

 

 

§ 16 (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der deutschen Quartärforschung zu verwenden hat.

 

 

§ 17 Diese Satzung ist genehmigt worden in der Mitgliederversammlung vom 24.3.1948 in Hannover und Änderungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22.9.1954 in Bad Segeberg und vom 16.9.1958 in Überlingen am Bodensee sowie durch die Hauptversammlung der Deutschen Quartärvereinigung in Wien am 2.9.1978 bzw. am 2.9.1982 in Zürich.

 

 

Diese Satzung ist Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung der Deutschen Quartärvereinigung e.V. vom 2./3.9.1982. Die geänderte Satzung ist genehmigt worden durch die Mitgliederversammlung am 15. 9 2010 in Greifswald und ist Anlage zum Protokoll.

 

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